Kirchenmusikförderverein

Satzung

des Kirchenmusik-Fördervereins St. Jacobi

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kirchenmusik-Förderverein St. Jacobi e.V.”. Er hat seinen Sitz in Göttingen. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen unter der Nr. VR 2836 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
1.       Zweck des Vereins ist Förderung von Kunst und Kultur in der Ev.- Kirchengemeinde St. Jacobi Göttingen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Göttinger Ev.-luth. St. Jacobi-Kirchengemeinde zur Förderung dieses Zweckes. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen, und zwar durch die finanzielle und organisatorische Unterstützung der Kirchenmusik in Gottesdienst und Konzert, sowie den Erhalt, die Renovierung und Erweiterung der Instrumente in der Gemeinde.
2.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werde Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.       Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslage.
§ 3 Mitgliedschaft
1.       Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werde Die Mitgliedschaft wird er- worben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Minderjährige können nur durch Erklärung des/der Erziehungsberechtigten die Mitgliedschaft beantragen. Juristische Personen lassen sich bei der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte durch ihre satzungsmäßigen Organe vertreten.
2.       Die Mitgliedschaft endet
1.       mit dem Tod des Mitglieds,
2.       durch freiwilligen Austritt,
3.       durch Streichung von der Mitgliederliste,
4.       durch Ausschluss aus dem Verein,
5.       bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
3.       Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
4.       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5.       Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Kirchenmusik besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beitrag
1.       Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe sowie die Modalitäten des Beitrags.
2.       Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
1.       Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
·         der/dem 1. Vorsitzenden,
·         der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
·         der/dem Schatzmeister/in.
Der/die Kirchenmusiker/in an St. Jacobi ist berechtigt, an allen Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilzunehmen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
2.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
3.       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vomVorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
1.       Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
2.       Der Vorstand ist verpflichtet, einmal im Jahr den Mitgliedern einen Rechenschaftsbericht abzulegen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1.       Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
·         Wahl des Vorstandes
·         Wahl von zwei Kassenprüfern/innen
·         Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
·         Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
·         Entlastung des Vorstandes
·         Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins
2.       Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung per Brief oder E-Mail schriftlich einzuladen. Zur Wahrung der Frist genügt die fristgemäße Absendung an die letzte bekannte Adresse.
3.       Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werde Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederver- sammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mit- glieder des Vereins dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung per Brief oder E-Mail schriftlich einzuladen. Zur Wahrung der Frist genügt die fristgemäße Absendung an die letzte bekannte Adresse.
§ 10 Vorsitz und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.       Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende.
2.       Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, Vertretung oder Briefwahl ist unzulässig.
3.       Beschlüsse werden – ausgenommen solche zu 12 und § 14 - mit einfacher Stimmen- mehrheit gefasst. Über den Inhalt der Mitgliederversammlung insbesondere über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
4.       Abstimmungen sind auf Antrag geheim durchzuführe Es genügt der Antrag eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung.
§ 11 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 12 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung - auch des Vereinszwecks - bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Satzung kann nur geändert werden, wenn bei der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitglieder wählen zwei Kassenprüfer für die Amtsperiode von drei Jahren. Die Wiederwahl von Kassenprüfern ist zulässig. Die Kassenprüfer sind nicht an Weisungen gebunden. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Buchführung, die satzungsgemäße Verwendung der Mittel und den Rechnungsabschluss des Geschäftsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
§ 14 Auflösung
1.       Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstande Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die Auflösung hingewiesen wird. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Vereins.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2.       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die e Luth. Kirchengemeinde St. Jacobi Göttingen zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
§ 15 Datenschutz
1.       Regelungen zum Datenschutz
·         Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeite
·         Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
·         Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereins- zwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgege Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.
·         Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
1.       auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO,
1.       auf Berichtigung nach Ar 16 DSGVO,
1.       auf Löschung nach Art. 17 DSGVO,
1.       auf Einschränkung der Verarbeitung nach Ar 18 DSGVO,
1.       auf Datenübertragbarkeit nach Ar 20 DSGVO,
1.       Widerspruchsrecht nach Ar 21 DSGVO und
1.       auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Ar 77 DSGVO.
·         Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutze Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
2.       Mitgliedschaftspflichten
·         Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
  1.  
1.       die Mitteilung von Anschriftenänderungen
  1.  
1.       Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
  1.  
1.       Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Datenschutzordnung
Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 4. Juni 2021 beschlossen und tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Der Vorstand ist ermächtigt, im Zuge des Eintragungsverfahrens vom Registergericht bean- standete Teile der Satzung zu ändern, sofern es sich um formaljuristische bzw. steuerrechtlich notwendige Änderungen handelt. Die Mitgliederversammlung ist hierüber zu unterrichten.
 
Datenschutzordnung des Kirchenmusik Fördervereins
 

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